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131.12 CH-AR

Art. 53 Gesetz über die politischen Rechte - Vorprüfung

6. Abschnitt: Volksinitiative
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Art. 53 Gesetz über die politischen Rechte · Vorprüfung

1. Sowohl bei kantonalen als auch bei kommunalen Volksinitiativen muss das Initiativkomitee vor Beginn der Unterschriftensammlung durch die Kantonskanzlei prüfen lassen, ob die Unterschriftenlisten den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.

2. Die Kantonskanzlei teilt dem Initiativkomitee das Ergebnis der Vorprüfung innert Monatsfrist mit.

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