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131.12 CH-AR

Art. 52 Gesetz über die politischen Rechte - Unterschriftenlisten

6. Abschnitt: Volksinitiative
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Art. 52 Gesetz über die politischen Rechte · Unterschriftenlisten

1. Die Unterschriftenlisten für Initiativen dürfen in Form und Inhalt nicht voneinander abweichen. Sie haben zu enthalten

a) die Gemeinde, in welcher die Unterzeichner politischen Wohnsitz haben;

b) den Wortlaut der Initiative;

c) die Namen und Adressen von mindestens fünf Urhebern der Initiative (Initiativkomitee) sowie die Rückzugsberechtigten;

d) eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;

e) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis der Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB).

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