131.12
CH-AR
Art. 52 Gesetz über die politischen Rechte - Unterschriftenlisten
6. Abschnitt: Volksinitiative
Art. 52 Gesetz über die politischen Rechte · Unterschriftenlisten
1. Die Unterschriftenlisten für Initiativen dürfen in Form und Inhalt nicht voneinander abweichen. Sie haben zu enthalten
a) die Gemeinde, in welcher die Unterzeichner politischen Wohnsitz haben;
b) den Wortlaut der Initiative;
c) die Namen und Adressen von mindestens fünf Urhebern der Initiative (Initiativkomitee) sowie die Rückzugsberechtigten;
d) eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;
e) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis der Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB).