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131.12 CH-AR

Art. 51 Gesetz über die politischen Rechte - Einheit der Materie und der Form

6. Abschnitt: Volksinitiative
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Art. 51 Gesetz über die politischen Rechte · Einheit der Materie und der Form

1. Eine Volksinitiative ist nur gültig, wenn die Einheit der Materie und der Form gewahrt ist.

2. Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen der Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.

3. Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht wird.

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