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131.12 CH-AR

Art. 50 Gesetz über die politischen Rechte - Form

6. Abschnitt: Volksinitiative
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Art. 50 Gesetz über die politischen Rechte · Form

1. Volksinitiativen können als allgemeine Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Kantonsverfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden (Art. 52 Abs. 1 KV).

2. Wird mit einer Initiative der Erlass oder die Änderung von Plänen oder Vorschriften verlangt, für die ein Einspracheverfahren vorgeschrieben ist, so ist sie nur als allgemeine Anregung zulässig (Art. 106 Abs. 3 KV).

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