131.12
CH-AR
Art. 5 Gesetz über die politischen Rechte - Stimmregister
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Gesetz über die politischen Rechte · Stimmregister
1. Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.
2. Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
3. Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.