Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.12 CH-AR

Art. 5 Gesetz über die politischen Rechte - Stimmregister

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Gesetz über die politischen Rechte · Stimmregister

1. Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.

2. Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.

3. Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

← Art. 4 Gesetz über die politischen Rechte Geltungsbereich Art. 6 Gesetz über die politischen Rechte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →