131.12
CH-AR
Art. 49bis Gesetz über die politischen Rechte - Unterschriftenzahl
6. Abschnitt: Volksinitiative
Art. 49bis Gesetz über die politischen Rechte · Unterschriftenzahl
1. Eine kantonale Volksinitiative muss von wenigstens 300 Stimmberechtigten unterzeichnet sein (Art. 51 Abs. 2 KV).
2. Die für kommunale Initiativen erforderliche Unterschriftenzahl wird durch das Gemeindereglement festgelegt.