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131.12 CH-AR

Art. 49bis Gesetz über die politischen Rechte - Unterschriftenzahl

6. Abschnitt: Volksinitiative
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Art. 49bis Gesetz über die politischen Rechte · Unterschriftenzahl

1. Eine kantonale Volksinitiative muss von wenigstens 300 Stimmberechtigten unterzeichnet sein (Art. 51 Abs. 2 KV).

2. Die für kommunale Initiativen erforderliche Unterschriftenzahl wird durch das Gemeindereglement festgelegt.

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