131.12
CH-AR
Art. 49 Gesetz über die politischen Rechte - Gegenstand der Initiative
6. Abschnitt: Volksinitiative
Art. 49 Gesetz über die politischen Rechte · Gegenstand der Initiative
1. Mit einer Volksinitiative kann verlangt werden
a) im Kanton
1. die Totalrevision oder eine Teilrevision der Verfassung;
2. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen und von Beschlüssen, die der Volksabstimmung unterstehen (Art. 51 Abs. 1 lit. b KV).
b) in der Gemeinde: der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen (Art. 106 Abs. 1 KV).