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131.12 CH-AR

Art. 49 Gesetz über die politischen Rechte - Gegenstand der Initiative

6. Abschnitt: Volksinitiative
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Art. 49 Gesetz über die politischen Rechte · Gegenstand der Initiative

1. Mit einer Volksinitiative kann verlangt werden

a) im Kanton

1. die Totalrevision oder eine Teilrevision der Verfassung;

2. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen und von Beschlüssen, die der Volksabstimmung unterstehen (Art. 51 Abs. 1 lit. b KV).

b) in der Gemeinde: der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen (Art. 106 Abs. 1 KV).

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