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131.12 CH-AR

Art. 48 Gesetz über die politischen Rechte - Konsultativabstimmungen

5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden
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Art. 48 Gesetz über die politischen Rechte · Konsultativabstimmungen

1. Die Gemeinden sind befugt, zur Abklärung grundsätzlicher Fragen unter der Bevölkerung Konsultativabstimmungen durchzuführen.

2. Den Ergebnissen dieser Abstimmungen kommt keinerlei Rechtswirksamkeit zu. Der Beschwerdeweg ist ausgeschlossen.

3. Der Regierungsrat kann anordnen, dass eine Konsultativabstimmung über eine bestimmte Frage in allen Gemeinden gleichzeitig durchgeführt wird. Der Kanton stellt in diesen Fällen das Abstimmungsmaterial zur Verfügung.

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