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131.12 CH-AR

Art. 47 Gesetz über die politischen Rechte - Fakultatives Referendum

5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden
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Art. 47 Gesetz über die politischen Rechte · Fakultatives Referendum

1. Die Gemeinden können das fakultative Referendum einführen. Das Gemeindereglement legt die erforderliche Unterschriftenzahl fest; im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über das fakultative Referendum (Art. 61bis-61novies) sinngemäss.

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