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CH-AR
Art. 47 Gesetz über die politischen Rechte - Fakultatives Referendum
5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden
Art. 47 Gesetz über die politischen Rechte · Fakultatives Referendum
1. Die Gemeinden können das fakultative Referendum einführen. Das Gemeindereglement legt die erforderliche Unterschriftenzahl fest; im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über das fakultative Referendum (Art. 61bis-61novies) sinngemäss.
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