Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.12 CH-AR

Art. 46 Gesetz über die politischen Rechte - Verteilung der Kantonsratssitze auf die Gemeinden

5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 Gesetz über die politischen Rechte · Verteilung der Kantonsratssitze auf die Gemeinden

1. Die 65 Sitze des Kantonsrates werden nach folgendem Verfahren auf die Gemeinden verteilt

a. * Die Einwohnerzahl jeder Gemeinde wird durch einen Verteilschlüssel geteilt. Ist das Teilungsergebnis kleiner als eins, wird es zu eins aufgerundet. Ist es grösser als eins, wird es zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis ist die Sitzzahl der betreffenden Gemeinde.

b. * Der Regierungsrat bestimmt den Verteilschlüssel so, dass gemäss lit. a insgesamt 65 Kantonsratssitze vergeben werden. Er veröffentlicht den Verteilschlüssel und die Sitzverteilung im Amtsblatt.

c. * Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, so entscheidet der Regierungsrat durch Los.

1.-2. * ...

2. Für die Verteilung der Kantonsratssitze auf die Gemeinden ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Zählung der Wohnbevölkerung massgebend.

3. Der Regierungsrat stellt nach jeder Volkszählung fest, wie viele Sitze den einzelnen Gemeinden zukommen.

4. Die neue Sitzverteilung wird mit der auf die Volkszählung folgenden Gesamterneuerungswahl wirksam.

← Art. 45 Gesetz über die politischen Rechte Geltungsbereich Art. 47 Gesetz über die politischen Rechte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →