131.12
CH-AR
Art. 45 Gesetz über die politischen Rechte - Proporz
5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden
Art. 45 Gesetz über die politischen Rechte · Proporz
1. Gemeinden, die im Sinne von Art. 102 Abs. 3 der Kantonsverfassung ein Gemeindeparlament eingeführt haben und für dessen Wahl das Verhältniswahlverfahren (Proporz) vorsehen, erlassen die erforderlichen Wahlbestimmungen selbst. Das gleiche gilt für die Gemeinden, die für die Kantonsratswahl das Verhältnisverfahren vorsehen (Art. 71 Abs. 4 KV).
2. Gemeinden mit einem Gemeindeparlament bestimmen den Wahltermin selbst.