Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.12 CH-AR

Art. 45 Gesetz über die politischen Rechte - Proporz

5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45 Gesetz über die politischen Rechte · Proporz

1. Gemeinden, die im Sinne von Art. 102 Abs. 3 der Kantonsverfassung ein Gemeindeparlament eingeführt haben und für dessen Wahl das Verhältniswahlverfahren (Proporz) vorsehen, erlassen die erforderlichen Wahlbestimmungen selbst. Das gleiche gilt für die Gemeinden, die für die Kantonsratswahl das Verhältnisverfahren vorsehen (Art. 71 Abs. 4 KV).

2. Gemeinden mit einem Gemeindeparlament bestimmen den Wahltermin selbst.

← Art. 44 Gesetz über die politischen Rechte Geltungsbereich Art. 46 Gesetz über die politischen Rechte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →