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131.12 CH-AR

Art. 44 Gesetz über die politischen Rechte - Wahlbericht; Vereidigung

5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden
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Art. 44 Gesetz über die politischen Rechte · Wahlbericht; Vereidigung

1. Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alljährlich Bericht über die Wahlen in den Gemeinden. Der Kantonsrat anerkennt die Wahlen, wenn keine gesetzlichen Hindernisse bestehen.

2. Der Regierungsrat bestimmt den Kreis der eidpflichtigen Behördemitglieder und Beamten der Gemeinden.

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