131.12
CH-AR
Art. 42bis Gesetz über die politischen Rechte - e) Wahlablehnung; Rücktritt
5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden
Art. 42bis Gesetz über die politischen Rechte · e) Wahlablehnung; Rücktritt
1. Wer für ein Amt vorgeschlagen wird, eine Wahl aber nicht annehmen will, hat die Wahlablehnung vor Ende der Wahl bekanntzugeben; andernfalls ist das Amt mindestens während einer Amtsdauer zu versehen.
2. Der Rücktritt aus kantonalen Behörden ist spätestens bis Ende September, der Rücktritt aus dem Kantonsrat und aus kommunalen Behörden ist spätestens bis Ende November schriftlich zu erklären.
3. Zurücktretende bleiben bis zum Amtsantritt der Neugewählten im Amt.