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131.12 CH-AR

Art. 42 Gesetz über die politischen Rechte - d) Ämterkonkurrenz

5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden
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Art. 42 Gesetz über die politischen Rechte · d) Ämterkonkurrenz

1. Wird jemand in verschiedene Ämter gewählt, die sich gegenseitig ausschliessen, so hat er sich innert drei Tagen für das eine oder das andere Amt zu entscheiden.

2. Werden verwandte Personen in eine Behörde gewählt, der sie nicht gleichzeitig angehören dürfen (Art. 63 KV), so ist die Wahl für jene gültig, die bereits im Amte war. Bei gleichzeitiger Neuwahl gilt als gewählt, wer mehr Stimmen erzielt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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