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131.12 CH-AR

Art. 41bis Gesetz über die politischen Rechte - cbis) Amtsantritt

5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden
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Art. 41bis Gesetz über die politischen Rechte · cbis) Amtsantritt

1. Neugewählte Mitglieder kantonaler Behörden treten ihr Amt wie folgt an

a) * Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichtes am 1. Juni;

b) Vertretung im Ständerat: Auf den Termin, an welchem das bisherige Mitglied aus dem Rat ausscheidet.

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