131.12
CH-AR
Art. 41bis Gesetz über die politischen Rechte - cbis) Amtsantritt
5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden
Art. 41bis Gesetz über die politischen Rechte · cbis) Amtsantritt
1. Neugewählte Mitglieder kantonaler Behörden treten ihr Amt wie folgt an
a) * Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichtes am 1. Juni;
b) Vertretung im Ständerat: Auf den Termin, an welchem das bisherige Mitglied aus dem Rat ausscheidet.