131.12
CH-AR
Art. 40 Gesetz über die politischen Rechte - b) Bereinigung der Wahlzettel
5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden
Art. 40 Gesetz über die politischen Rechte · b) Bereinigung der Wahlzettel
1. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen, sofern der Wahlzettel nicht im Sinne von Art. 35 Abs. 3 ungültig ist.
2. Steht der Name eines Kandidaten mehr als einmal auf einem Wahlzettel, so werden die Wiederholungen gestrichen.