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131.12 CH-AR

Art. 40 Gesetz über die politischen Rechte - b) Bereinigung der Wahlzettel

5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden
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Art. 40 Gesetz über die politischen Rechte · b) Bereinigung der Wahlzettel

1. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen, sofern der Wahlzettel nicht im Sinne von Art. 35 Abs. 3 ungültig ist.

2. Steht der Name eines Kandidaten mehr als einmal auf einem Wahlzettel, so werden die Wiederholungen gestrichen.

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