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131.12 CH-AR

Art. 4 Gesetz über die politischen Rechte - Politischer Wohnsitz

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über die politischen Rechte · Politischer Wohnsitz

1. Das Stimmrecht wird am politischen Wohnsitz ausgeübt.

2. Als politischer Wohnsitz gilt die Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.

3. Wer statt des Heimatscheines einen anderen Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

4. Personen mit unselbständigem zivilrechtlichem Wohnsitz können einen eigenen politischen Wohnsitz begründen.

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