131.12
CH-AR
Art. 38 Gesetz über die politischen Rechte - Veröffentlichung der Ergebnisse
5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden
Art. 38 Gesetz über die politischen Rechte · Veröffentlichung der Ergebnisse
1. Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen sind so rasch wie möglich durch Anschlag zu veröffentlichen.
2. Diese Publikation muss einen Hinweis auf die Beschwerdefrist und die Beschwerdeinstanz (Art. 62) enthalten.