Art. 37 Gesetz über die politischen Rechte - ProtokolI
Art. 37 Gesetz über die politischen Rechte · ProtokolI
1. Über das Ergebnis jeder Wahl und Abstimmung erstellt das Zählbüro ein Protokoll, das die Zahl der Stimmberechtigten, der Stimmenden, der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel sowie die Ja- und Nein-Stimmen (bei Initiativen mit Gegenvorschlag auch die Zahl der Stimmen ohne Antwort) bzw. bei Wahlen die Namen der Vorgeschlagenen mit den auf sie entfallenden Stimmenzahlen angibt. Ausserdem sind die genauen Urnenöffnungszeiten zu vermerken.
2. Das Protokoll ist vom Präsidenten und vom Aktuar des Zählbüros zu unterzeichnen und unverzüglich der Kantonskanzlei zuzustellen. Die Stimmzettel sind - gültige sowie ungültige und leere je für sich - zu versiegeln und mit besonderer Post ebenfalls an die Kantonskanzlei zu senden, die sie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung einer Beschwerde aufbewahrt.
3. Die Protokollformulare werden den Gemeinden durch die Kantonskanzlei abgegeben.