Art. 35 Gesetz über die politischen Rechte - Ungültige Stimm- und Wahlzettel
Art. 35 Gesetz über die politischen Rechte · Ungültige Stimm- und Wahlzettel
1. Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn
a) sie den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen,
b) sie ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten,
c) sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder (bei gedruckten Zetteln) anders als handschriftlich abgeändert sind,
d) sie nicht im amtlichen Kuvert eingelegt werden,
e) sie hinsichtlich Farbe und Format nicht mit den amtlichen übereinstimmen.
2. Die briefliche Stimmabgabe ist ausserdem ungültig, wenn
a) * ...
b) die Unterlagen gemäss Art. 14 Abs. 2 nicht vollständig eingereicht werden,
c) die Stimme nach Urnenschluss auf der Gemeindekanzlei eintrifft.
3. Ungültig sind ferner Wahlzettel, die nur Namen von nicht wählbaren Kandidaten enthalten, sowie Wahlzettel, die Namen verschiedener Personen enthalten, obwohl nur ein Kandidat zu wählen ist.