131.12
CH-AR
Art. 34 Gesetz über die politischen Rechte - Versand nicht amtlicher Wahlzettel
5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden
Art. 34 Gesetz über die politischen Rechte · Versand nicht amtlicher Wahlzettel
1. Nicht amtliche Wahlzettel, z.B. von Parteien oder anderen Organisationen, werden durch die Gemeindekanzleien allen Wahlberechtigten zugestellt, sofern sie so rechtzeitig und in genügender Anzahl eingereicht werden, dass sie zusammen mit dem amtlichen Abstimmungsmaterial versandt werden können.