131.12
CH-AR
Art. 33 Gesetz über die politischen Rechte - Stimm- und Wahlzettel
5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden
Art. 33 Gesetz über die politischen Rechte · Stimm- und Wahlzettel
1. Bei allen Wahlen und Abstimmungen werden den Stimmberechtigten amtliche, nicht ausgefüllte Stimm- und Wahlzettel zur Verfügung gestellt.
2. Die Verwendung nicht amtlicher Stimm- und Wahlzettel ist gestattet. Diese sind jedoch nur gültig, wenn sie hinsichtlich Farbe und Format mit den amtlichen übereinstimmen und im amtlich zugestellten Kuvert eingelegt werden.