Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.12 CH-AR

Art. 33 Gesetz über die politischen Rechte - Stimm- und Wahlzettel

5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Gesetz über die politischen Rechte · Stimm- und Wahlzettel

1. Bei allen Wahlen und Abstimmungen werden den Stimmberechtigten amtliche, nicht ausgefüllte Stimm- und Wahlzettel zur Verfügung gestellt.

2. Die Verwendung nicht amtlicher Stimm- und Wahlzettel ist gestattet. Diese sind jedoch nur gültig, wenn sie hinsichtlich Farbe und Format mit den amtlichen übereinstimmen und im amtlich zugestellten Kuvert eingelegt werden.

← Art. 32 Gesetz über die politischen Rechte Geltungsbereich Art. 34 Gesetz über die politischen Rechte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →