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131.12 CH-AR

Art. 32 Gesetz über die politischen Rechte - Zustellung des Abstimmungsmaterials

5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden
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Art. 32 Gesetz über die politischen Rechte · Zustellung des Abstimmungsmaterials

1. Das amtliche Abstimmungsmaterial (Abstimmungsvorlage mit Erläuterungen, Stimmzettel und Stimmausweis sowie Stimmkuvert) ist den Stimmberechtigten mit Ausnahme dringender Fälle mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungssonntag zuzustellen. Findet ein zweiter Wahlgang statt, kann die Zustellfrist wenn nötig bis auf 10 Tage verkürzt werden.

2. Das Abstimmungsmaterial ist allen Stimmberechtigten zuzustellen. Die Gemeinderäte können beschliessen, dass das Budget und die Jahresrechnung nur an jede Haushaltung versandt werden. Sie haben aber dafür zu sorgen, dass Interessenten diese Unterlagen auf der Gemeindekanzlei abholen können.

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