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131.12 CH-AR

Art. 31 Gesetz über die politischen Rechte - Verfahren

5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden
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Art. 31 Gesetz über die politischen Rechte · Verfahren

1. Die Gemeinden können die Wahlen und Abstimmungen an der Urne oder in der Gemeindeversammlung durchführen.

2. Für die Gemeindeversammlung sind die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar.

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