131.12
CH-AR
Art. 31 Gesetz über die politischen Rechte - Verfahren
5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden
Art. 31 Gesetz über die politischen Rechte · Verfahren
1. Die Gemeinden können die Wahlen und Abstimmungen an der Urne oder in der Gemeindeversammlung durchführen.
2. Für die Gemeindeversammlung sind die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar.