131.12
CH-AR
Art. 30bis Gesetz über die politischen Rechte - Wahltermin
4. Abschnitt: Kantonale Wahlen und Abstimmungen
Art. 30bis Gesetz über die politischen Rechte · Wahltermin
1. Die Wahlen für den Regierungsrat und das Landammannamt sowie für das Obergericht finden gleichzeitig statt. Der Regierungsrat legt den Wahltermin fest.
2. Die Wahlen in den Ständerat und in den Nationalrat finden zur gleichen Zeit statt.