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131.12 CH-AR

Art. 30 Gesetz über die politischen Rechte - Besondere Bestimmungen

4. Abschnitt: Kantonale Wahlen und Abstimmungen
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Art. 30 Gesetz über die politischen Rechte · Besondere Bestimmungen

1. Der Kanton stellt den Gemeinden das Wahl- und Abstimmungsmaterial zur Verfügung.

1bis. Vorlagen, die zur Abstimmung gelangen, sind vom Regierungsrat mit einem erläuternden Bericht den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Der Bericht enthält das Ergebnis der Schlussabstimmung im Kantonsrat und eine ausgewogene Information über die Vorlage.

2. Die Gemeinden übermitteln die Wahl- und Abstimmungsergebnisse so rasch wie möglich der Kantonskanzlei; diese sorgt für die Zusammenstellung der Gesamtresultate, für die Veröffentlichung im Amtsblatt und für die Benachrichtigung der Gewählten.

3. Die Gemeinden erstatten ihre Mitteilung aufgrund des Kreisschreibens, das ihnen vor jeder Abstimmung oder Wahl durch die Kantonskanzlei zugestellt wird.

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