131.12
CH-AR
Art. 3 Gesetz über die politischen Rechte - Stimmrechtsbescheinigung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gesetz über die politischen Rechte · Stimmrechtsbescheinigung
1. Zuständig für die Ausstellung der Stimmrechtsbescheinigung sind die Gemeindekanzleien.