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131.12 CH-AR

Art. 3 Gesetz über die politischen Rechte - Stimmrechtsbescheinigung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gesetz über die politischen Rechte · Stimmrechtsbescheinigung

1. Zuständig für die Ausstellung der Stimmrechtsbescheinigung sind die Gemeindekanzleien.

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