131.12
CH-AR
Art. 29 Gesetz über die politischen Rechte - Grundsatz
4. Abschnitt: Kantonale Wahlen und Abstimmungen
Art. 29 Gesetz über die politischen Rechte · Grundsatz
1. Kantonale Wahlen und Abstimmungen werden in den Gemeinden an der Urne durchgeführt.
2. Sinngemäss gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden (Art. 31-48) sowie über das kantonale Wahlbüro (Art. 20).