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131.12 CH-AR

Art. 26 Gesetz über die politischen Rechte - Zustellung der Wahlzettel[[1]](#articletitle_text_fn_331026_2_1_c)

2. Abschnitt: Eidgenössische Abstimmungen und Nationalratswahlen - II. Nationalratswahlen
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Art. 26 Gesetz über die politischen Rechte · Zustellung der Wahlzettel[[1]](#articletitle_text_fn_331026_2_1_c)

1. Die Kantonskanzlei sorgt für die rechtzeitige Zustellung der Wahlzettel und der von der Bundeskanzlei abgegebenen Wahlanleitung an die Gemeinden.

2. Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, dass das Wahlmaterial und die Wahlanleitung spätestens zehn Tage vor dem Wahlsonntag im Besitz der Stimmberechtigten sind.

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