131.12
CH-AR
Art. 24 Gesetz über die politischen Rechte - Grundsatz
2. Abschnitt: Eidgenössische Abstimmungen und Nationalratswahlen - II. Nationalratswahlen
Art. 24 Gesetz über die politischen Rechte · Grundsatz
1. Für die Nationalratswahl gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes. Ergänzend finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die eidgenössischen Abstimmungen und Nationalratswahlen (Art. 20-23) sowie sinngemäss die Vorschriften über die kantonalen Wahlen (Art. 29-30) und die Wahlen in den Gemeinden (Art. 32 ff.) Anwendung.