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131.12 CH-AR

Art. 23 Gesetz über die politischen Rechte - Ungültige Stimm- und Wahlzettel

2. Abschnitt: Eidgenössische Abstimmungen und Nationalratswahlen - I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 23 Gesetz über die politischen Rechte · Ungültige Stimm- und Wahlzettel

1. Die Ungültigkeit von Stimm- und Wahlzetteln bei eidgenössischen Abstimmungen und bei den Nationalratswahlen bestimmt sich nach Bundesrecht.

2. Zusätzlich anwendbar sind die Ungültigkeitsgründe gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. d sowie Art. 35 Abs. 2 dieses Gesetzes.

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