131.12
CH-AR
Art. 23 Gesetz über die politischen Rechte - Ungültige Stimm- und Wahlzettel
2. Abschnitt: Eidgenössische Abstimmungen und Nationalratswahlen - I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 23 Gesetz über die politischen Rechte · Ungültige Stimm- und Wahlzettel
1. Die Ungültigkeit von Stimm- und Wahlzetteln bei eidgenössischen Abstimmungen und bei den Nationalratswahlen bestimmt sich nach Bundesrecht.
2. Zusätzlich anwendbar sind die Ungültigkeitsgründe gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. d sowie Art. 35 Abs. 2 dieses Gesetzes.