131.12
CH-AR
Art. 22 Gesetz über die politischen Rechte - Kantonskanzlei
2. Abschnitt: Eidgenössische Abstimmungen und Nationalratswahlen - I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 22 Gesetz über die politischen Rechte · Kantonskanzlei
1. Die Kantonskanzlei ist verantwortlich für die Zusammenstellung der Ergebnisse aus den Gemeinden, für die Mitteilung des Gesamtresultates an die Bundeskanzlei, die Veröffentlichung im Amtsblatt und in den Medien sowie die Benachrichtigung der Gewählten.