Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.12 CH-AR

Art. 22 Gesetz über die politischen Rechte - Kantonskanzlei

2. Abschnitt: Eidgenössische Abstimmungen und Nationalratswahlen - I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Gesetz über die politischen Rechte · Kantonskanzlei

1. Die Kantonskanzlei ist verantwortlich für die Zusammenstellung der Ergebnisse aus den Gemeinden, für die Mitteilung des Gesamtresultates an die Bundeskanzlei, die Veröffentlichung im Amtsblatt und in den Medien sowie die Benachrichtigung der Gewählten.

← Art. 21 Gesetz über die politischen Rechte Geltungsbereich Art. 23 Gesetz über die politischen Rechte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →