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131.12 CH-AR

Art. 21 Gesetz über die politischen Rechte - Übermittlung der Resultate

2. Abschnitt: Eidgenössische Abstimmungen und Nationalratswahlen - I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 21 Gesetz über die politischen Rechte · Übermittlung der Resultate

1. Die Resultate der eidgenössischen Abstimmungen sowie der Nationalratswahlen sind so rasch wie möglich der Kantonskanzlei zu melden.

2. Die Gemeinden erstatten ihre Meldungen aufgrund des Kreisschreibens, das ihnen vor jeder Abstimmung durch die Kantonskanzlei zugestellt wird.

3. Die Protokolle mit den vollständigen Resultaten sind unverzüglich an die Kantonskanzlei zu senden. Die Stimmzettel sind zu versiegeln und mit besonderer Post ebenfalls der Kantonskanzlei zuzustellen.

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