Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.12 CH-AR

Art. 20 Gesetz über die politischen Rechte - Kantonales Wahlbüro

2. Abschnitt: Eidgenössische Abstimmungen und Nationalratswahlen - I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Gesetz über die politischen Rechte · Kantonales Wahlbüro

1. Der Regierungsrat wählt ein kantonales Wahlbüro, dem zwei Mitglieder des Regierungsrates sowie der Ratschreiber angehören.

2. Das Wahlbüro beaufsichtigt die Durchführung der eidgenössischen Abstimmungen und der Nationalratswahlen und trifft die von Bundesrechts wegen erforderlichen Massnahmen.

← Art. 19 Gesetz über die politischen Rechte Geltungsbereich Art. 21 Gesetz über die politischen Rechte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →