131.12
CH-AR
Art. 20 Gesetz über die politischen Rechte - Kantonales Wahlbüro
2. Abschnitt: Eidgenössische Abstimmungen und Nationalratswahlen - I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 20 Gesetz über die politischen Rechte · Kantonales Wahlbüro
1. Der Regierungsrat wählt ein kantonales Wahlbüro, dem zwei Mitglieder des Regierungsrates sowie der Ratschreiber angehören.
2. Das Wahlbüro beaufsichtigt die Durchführung der eidgenössischen Abstimmungen und der Nationalratswahlen und trifft die von Bundesrechts wegen erforderlichen Massnahmen.