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Art. 2 Gesetz über die politischen Rechte - Stimmrecht[[1]](#articletitle_text_fn_331002_2_1_c)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz über die politischen Rechte · Stimmrecht[[1]](#articletitle_text_fn_331002_2_1_c)

1. Das Stimmrecht ist das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen sowie Volksinitiativen und Referenden zu unterzeichnen.

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