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131.12 CH-AR

Art. 19 Gesetz über die politischen Rechte - Propaganda

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 19 Gesetz über die politischen Rechte · Propaganda

1. Propaganda und andere Aktionen in und vor den Abstimmungsräumen, durch welche der Urnengang gestört wird, sind verboten.

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