131.12
CH-AR
Art. 19 Gesetz über die politischen Rechte - Propaganda
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 19 Gesetz über die politischen Rechte · Propaganda
1. Propaganda und andere Aktionen in und vor den Abstimmungsräumen, durch welche der Urnengang gestört wird, sind verboten.