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131.12 CH-AR

Art. 18 Gesetz über die politischen Rechte - Stellvertretung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 18 Gesetz über die politischen Rechte · Stellvertretung

1. Jeder Stimmberechtigte darf sich durch eine am gleichen politischen Wohnsitz stimmberechtigte Person bei der Stimmabgabe vertreten lassen.

2. Der Vertreter weist sich an der Urne durch den Stimmausweis des Vertretenen und durch seinen eigenen aus.

3. Niemand darf mehr als eine Stellvertretung übernehmen.

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