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131.12 CH-AR

Art. 17 Gesetz über die politischen Rechte - Stimmabgabe Invalider

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 17 Gesetz über die politischen Rechte · Stimmabgabe Invalider

1. Invalide oder andere Personen, die zur persönlichen und zur brieflichen Stimmabgabe dauernd unfähig sind, können ihr Stimmrecht mit Hilfe des Gemeindeschreibers ausüben. Sie setzen sich zu diesem Zweck spätestens bis zum drittletzten Tag vor dem Abstimmungssonntag mit der Gemeindekanzlei ihrer Aufenthaltsgemeinde in Verbindung.

2. Der Gemeindeschreiber ist dem Invaliden bei der Stimmabgabe, nötigenfalls auch beim Ausfüllen der Stimmzettel, behilflich. Er hat jegliche Beeinflussung des Invaliden zu unterlassen und ist zur völligen Verschwiegenheit über seine Wahrnehmungen verpflichtet.

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