Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.12 CH-AR

Art. 16 Gesetz über die politischen Rechte - Vorzeitige Stimmabgabe

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Gesetz über die politischen Rechte · Vorzeitige Stimmabgabe

1. Jedermann ist berechtigt, seine Stimme an den vier dem Abstimmungssonntag vorangehenden Tagen abzugeben.

2. In jeder Gemeinde ist zu diesem Zweck mindestens eine Urne aufzustellen.

← Art. 15 Gesetz über die politischen Rechte Geltungsbereich Art. 17 Gesetz über die politischen Rechte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →