131.12
CH-AR
Art. 15 Gesetz über die politischen Rechte - c) Prüfung und Aufbewahrung des Stimmaterials
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 Gesetz über die politischen Rechte · c) Prüfung und Aufbewahrung des Stimmaterials
1. Die briefliche Stimmabgabe ist gültig, wenn
a) sich im Zustellkuvert der Stimmausweis und das Stimmkuvert befinden,
b) * die Stimme vor Urnenschluss auf der Gemeindekanzlei eingetroffen ist.
2. Die brieflich abgegebenen Stimmen sind in einer verschlossenen Urne aufzubewahren. Sie werden zu Beginn der Auszählung mit dem Inhalt der übrigen Urnen vermischt.
3. Die Stimmausweise der brieflich Stimmenden sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gesondert aufzubewahren.