Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.12 CH-AR

Art. 15 Gesetz über die politischen Rechte - c) Prüfung und Aufbewahrung des Stimmaterials

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Gesetz über die politischen Rechte · c) Prüfung und Aufbewahrung des Stimmaterials

1. Die briefliche Stimmabgabe ist gültig, wenn

a) sich im Zustellkuvert der Stimmausweis und das Stimmkuvert befinden,

b) * die Stimme vor Urnenschluss auf der Gemeindekanzlei eingetroffen ist.

2. Die brieflich abgegebenen Stimmen sind in einer verschlossenen Urne aufzubewahren. Sie werden zu Beginn der Auszählung mit dem Inhalt der übrigen Urnen vermischt.

3. Die Stimmausweise der brieflich Stimmenden sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gesondert aufzubewahren.

← Art. 14 Gesetz über die politischen Rechte Geltungsbereich Art. 16 Gesetz über die politischen Rechte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →