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131.12 CH-AR

Art. 14 Gesetz über die politischen Rechte - b) Verfahren

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 14 Gesetz über die politischen Rechte · b) Verfahren

1. Wer brieflich stimmen will, verschliesst die Stimmzettel im Stimmkuvert.

2. Stimmkuvert und Stimmausweis werden in ein Zustellkuvert gelegt.

3. Das Zustellkuvert wird mit dem Vermerk «Briefliche Stimmabgabe» versehen und an die Gemeindekanzlei des politischen Wohnsitzes adressiert. Es kann frankiert der Post übergeben oder in den Briefkasten der Gemeindekanzlei eingeworfen werden.

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