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131.12 CH-AR

Art. 13 Gesetz über die politischen Rechte - Briefliche Stimmabgabe a) Grundsatz

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 13 Gesetz über die politischen Rechte · Briefliche Stimmabgabe a) Grundsatz

1. Jeder Stimmberechtigte kann seine Stimme statt persönlich an der Urne auch brieflich abgeben. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Abstimmungsmaterials (Art. 32) zulässig.

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