131.12
CH-AR
Art. 13 Gesetz über die politischen Rechte - Briefliche Stimmabgabe a) Grundsatz
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Gesetz über die politischen Rechte · Briefliche Stimmabgabe a) Grundsatz
1. Jeder Stimmberechtigte kann seine Stimme statt persönlich an der Urne auch brieflich abgeben. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Abstimmungsmaterials (Art. 32) zulässig.