131.12
CH-AR
Art. 12 Gesetz über die politischen Rechte - Elektronische Datenverarbeitung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Gesetz über die politischen Rechte · Elektronische Datenverarbeitung
1. Die Gemeinden sind ermächtigt, Bestimmungen über den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung bei der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse zu erlassen.
2. Diese Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.
3. Vorbehalten bleibt Art. 84 des Bundesgesetzes.