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131.12 CH-AR

Art. 12 Gesetz über die politischen Rechte - Elektronische Datenverarbeitung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 12 Gesetz über die politischen Rechte · Elektronische Datenverarbeitung

1. Die Gemeinden sind ermächtigt, Bestimmungen über den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung bei der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse zu erlassen.

2. Diese Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.

3. Vorbehalten bleibt Art. 84 des Bundesgesetzes.

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