131.12
CH-AR
Art. 11 Gesetz über die politischen Rechte - Stimmgeheimnis
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Gesetz über die politischen Rechte · Stimmgeheimnis
1. Die Gemeinderäte haben dafür zu sorgen, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.