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131.12 CH-AR

Art. 11 Gesetz über die politischen Rechte - Stimmgeheimnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 11 Gesetz über die politischen Rechte · Stimmgeheimnis

1. Die Gemeinderäte haben dafür zu sorgen, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.

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