131.12
CH-AR
Art. 10 Gesetz über die politischen Rechte - Ermittlung der Ergebnisse
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Gesetz über die politischen Rechte · Ermittlung der Ergebnisse
1. Mit der Auszählung der Resultate darf erst am Abstimmungssonntag begonnen werden.
2. In besonderen Fällen kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen, wenn die Gemeinde nachweist, dass sie alle erforderlichen Vorkehrungen für eine korrekte Durchführung der Auszählung und zur Wahrung des Stimmgeheimnisses getroffen hat.
3. Ist ein Unterbruch der Auszählung unvermeidlich, so ist das Zählbüro derart abzuschliessen, dass kein Unbefugter es betreten kann.