Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.12 CH-AR

Art. 10 Gesetz über die politischen Rechte - Ermittlung der Ergebnisse

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Gesetz über die politischen Rechte · Ermittlung der Ergebnisse

1. Mit der Auszählung der Resultate darf erst am Abstimmungssonntag begonnen werden.

2. In besonderen Fällen kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen, wenn die Gemeinde nachweist, dass sie alle erforderlichen Vorkehrungen für eine korrekte Durchführung der Auszählung und zur Wahrung des Stimmgeheimnisses getroffen hat.

3. Ist ein Unterbruch der Auszählung unvermeidlich, so ist das Zählbüro derart abzuschliessen, dass kein Unbefugter es betreten kann.

← Art. 9 Gesetz über die politischen Rechte Geltungsbereich Art. 11 Gesetz über die politischen Rechte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →