131.12
CH-AR
Art. 1 Gesetz über die politischen Rechte - Geltungsbereich
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gesetz über die politischen Rechte · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz ist, soweit nicht Bundesrecht gilt, anwendbar auf
a) die eidgenössischen Abstimmungen und die Nationalratswahlen,
b)-c) * ...
d) * die Wahlen und Abstimmungen im Kanton und in den Gemeinden,
e) die Ausübung der Volksinitiative im Kanton und in den Gemeinden.
2. ...