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131.12 CH-AR

Art. 1 Gesetz über die politischen Rechte - Geltungsbereich

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gesetz über die politischen Rechte · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz ist, soweit nicht Bundesrecht gilt, anwendbar auf

a) die eidgenössischen Abstimmungen und die Nationalratswahlen,

b)-c) * ...

d) * die Wahlen und Abstimmungen im Kanton und in den Gemeinden,

e) die Ausübung der Volksinitiative im Kanton und in den Gemeinden.

2. ...

Geltungsbereich Art. 2 Gesetz über die politischen Rechte →

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