123.1
CH-AR
Art. 7 Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige und von Reisedokumenten für Ausländer (Ausweisverordnung) - Ausstellung von Identitätskarten
Art. 7 Ausweisverordnung · Ausstellung von Identitätskarten
1. Identitätskarten können auch bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 14c und 14d VAwG.
2. Der dem Kanton zufallende Anteil an den Gebühren beträgt 70 Prozent, derjenige der Gemeinde 30 Prozent. Das Passbüro stellt den Gemeinden monatlich Rechnung.