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123.1 CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige und von Reisedokumenten für Ausländer (Ausweisverordnung) - Rechtsschutz

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Art. 6 Ausweisverordnung · Rechtsschutz

1. Verfügungen des kantonalen Passbüros können innert 20 Tagen mit Rekurs an die Kantonskanzlei weitergezogen werden.

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