123.1
CH-AR
Art. 6 Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige und von Reisedokumenten für Ausländer (Ausweisverordnung) - Rechtsschutz
Art. 6 Ausweisverordnung · Rechtsschutz
1. Verfügungen des kantonalen Passbüros können innert 20 Tagen mit Rekurs an die Kantonskanzlei weitergezogen werden.