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123.1 CH-AR

Art. 5 Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige und von Reisedokumenten für Ausländer (Ausweisverordnung) - Gebühren

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Art. 5 Ausweisverordnung · Gebühren

1. Die Gebühren für Ausweise richten sich nach dem AwG und der VAwG.

2. Für die folgenden weiteren Dienstleistungen wird eine Gebühr gemäss Art. 46 VAwG erhoben

a) nachträgliche Eintragungen bei einer ausstellenden Behörde: Fr. 20.--

b) Ausstellung eines provisorischen Passes

1. ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten: Fr. 25.--

2. an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen: Fr. 50.--

c) besondere Abklärungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines ordentlichen Ausweises oder provisorischen Passes Arbeitszeit Stundenansatz: Fr. 80.--

d) Entzug eines Ausweises: Fr. 40.--

e) Rückgabe eines Ausweises: Fr. 40.--

f) Einholung von Unterlagen und Übermittlung von Dokumenten

1. Grundgebühr: Fr. 20.--

2. Auslagen gemäss Art. 49 VAwG: nach effektiven Kosten

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