Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
123.1 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige und von Reisedokumenten für Ausländer (Ausweisverordnung) - Ausweise für Ausländerinnen und Ausländer

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Ausweisverordnung · Ausweise für Ausländerinnen und Ausländer

1. Für Ausländerinnen und Ausländer erfasst das kantonale Passbüro die Daten für die biometrischen und nicht biometrischen Ausländerausweise sowie für die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen.

← Art. 3 Ausweisverordnung Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige und von Reisedokumenten für Ausländer (Ausweisverordnung) - Ausstellende Behörde Art. 5 Ausweisverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →